Viele Rheumabetroffene und speziell Menschen mit einer Fibromyalgie verwenden ein CBD-Öl gegen Schlafprobleme, innere Unruhe und Schmerzen. Dem nicht-psychoaktiven Cannabidiol (CBD) werden entzündungshemmende, entspannende, krampflösende, stimmungsaufhellende und angstlindernde Wirkungen zugeschrieben.
CBD-Öle werden häufig oral eingenommen – das ist ein offenes Geheimnis. Die Aufnahme über die Mundschleimhaut ist ein effizienter Weg. Praktischerweise sind dazu die meisten Schraubverschlüsse mit einer Tropf-Pipette versehen.
Die Einschätzung des BAG
Auf Nachfrage der Rheumaliga Schweiz schreibt das BAG: «Wir haben festgestellt, dass CBD-haltige Produkte, die zur Einnahme vorgesehen sind, als unter das Chemikalienrecht fallende Produkte verkauft werden, um die Anforderungen des Heilmittel- oder [des] Lebensmittelrechts zu umgehen. Chemische Produkte, die unter das Chemikalienrecht fallen, sind jedoch in keinem Fall zur Einnahme bestimmt. Sie sind für diesen Zweck nicht geprüft und es bestehen auch keine Qualitätsanforderungen wie bei Heilmitteln oder Lebensmitteln.»
Die Verfügung der Anmeldestelle Chemikalien
Auf Veranlassung des BAG hat die schweizerische Anmeldestelle für Chemikalien im Frühling 2022 verfügt, CBD-Öle (die unter das Chemikalienrecht fallen) zu vergällen. Das heisst, die Öle mit einem beigemischten Vergällungsmittel ungeniessbar zu machen. Seit Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist sollten sich keine unvergällten CBD-Öle mehr im Verkauf befinden.
Zweierlei Reaktionen der Hanfbranche
Anbieter und Hersteller reagieren unterschiedlich auf die neue Situation. Die einen vergällen ihre CBD-Öle und versehen die Packungen mit den erforderlichen Warnzeichen für Chemikalien. Diese Gefahrensymbole kennen wir von Putzmitteln.
Andere vermeiden die Vergällung und deklarieren die CBD-Öle neu als kosmetische Produkte. Um die entsprechenden Zulassungsbedingungen zu erfüllen, darf der CBD-Anteil ihrer Produkte aber einen gewissen Wert nicht überschreiten.
Grundsätzlich ist es daher möglich, auf geniessbares CBD-Öl aus Schweizer Produktion auszuweichen. Wiewohl hochprozentige unvergällte CBD-Öle aus dem Sortiment verschwinden.
Aus der Sicht der Betroffenen
CBD-Öl gehört für viele in die Hausapotheke. Es wird auch bei längerer Anwendung allgemein sehr gut vertragen. Selbst die WHO hat mehrfach bestätigt, dass von CBD keine nennenswerten Gefahren oder Nebenwirkungen ausgehen.
Allfällige Nebenwirkungen wie etwa Durchfall sind praktisch immer auf eine massive Überdosierung zurückzuführen. Davon sollte eigentlich schon der intensiv erdig-bittere Geschmack abhalten, ganz zu schweigen von den hohen Kosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden müssen. Das gilt für alle Cannabis-Produkte einschliesslich der CBD-Öle.
Was die gängige orale Einnahme von CBD-Öl zu einem gesundheitlichen Risiko machen soll, hat noch niemand aufzeigen können. Umso verständlicher ist, dass kritische Stimmen klagen, die Vergällungsverfügung wolle die Eigenbehandlung mit CBD unterbinden.
Die ganze Situation ist unbefriedigend. Unbedenkliche pflanzliche Therapeutika wie CDB-Öle gehören nicht unter das Chemikalienrecht; es stellt sie auf eine Stufe mit Glasreinigern oder Flüssigbrennstoffen, deren Einnahme schwere Vergiftungen verursachen können.
Allgemein darf man Vertrauen haben: Anbieter und Hersteller vergällter CBD-Öle haben pro Produkt ein Sicherheitsdatenblatt inklusive UFI-Code zu erstellen. Der UFI-Code ermöglicht die eindeutige Identifikation der Rezeptur.
Anbieter und Hersteller kosmetischer CBD-Öle müssen eine Produktinformationsdatei (PIF) verfügbar haben. Diese beschreibt die Herstellungsmethode, informiert über die gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) und enthält einen Sicherheitsbericht, ausgestellt von einer qualifizierten Fachperson.
Trotzdem werden nun wohl noch mehr Schweizer Konsumenten unvergällte ausländische CBD-Öle in Online-Shops bestellen oder sich solche Produkte irgendwo abseits von Apotheken und Drogerien besorgen. Im Endeffekt dürfte die neue Regelung weder zur Qualitätssicherung noch zum Konsumentenschutz viel beitragen.
Quellen
Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien zum Inverkehrbringen von CBD-haltigem Duftöl, gestützt auf Artikel 10 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absätze 1-3 PrSG (29.03.2022).
- Fedlex data admin ch eli fga 2022 736 de pdf a (pdf, 538,869 KB)
BAG/Swismedic: Produkte mit Cannabidiol (CBD). Überblick und Vollzugshilfe. Stand am 21.04.2021.
- Produkte mit cannabidiolcbdueberblickundvollzugshilfe (pdf, 996,622 KB)
IG Hanf: BAG versucht CBD-Ölen den Riegel zu schieben. [Pressemitteilung vom 08.04.2022]. Abrufbar unter diesem Link. Letztmals eingesehen am 05.09.2022.
MEDCAN [Medical Cannabis Verein Schweiz]: Cannabidiol-Verbot in der Schweiz: CBD-Öl muss ungeniessbar gemacht werden [News vom 09.04.2022]. Abrufbar unter diesem Link. Letztmals eingesehen am 05.09.2022.