Gesundheitskosten senken mit Biosimilars

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Biosimilars Symbolbild

Gleich wirksam und gleich sicher: Biosimilars als günstige Alternative zu Original-Biologika.

Unsere Gesundheitsausgaben steigen unaufhörlich. Allein 2023 hat das Schweizer Gesundheitswesen Gesamtkosten von 86 Milliarden Franken verursacht. Das sind pro Kopf über zehntausend Franken.

Unter den Rheumamedikamenten belasten vor allem die sog. biologischen Basismedikamente (Biologika) das Gesundheitswesen. So kosten TNF-alpha-Blocker bis zu 25'000 Franken pro Kopf und Jahr.

Zum Glück bekommen Original-Biologika nach Ablauf ihres Patentschutzes Konkurrenz von Biosimilars. Diese Nachahmerprodukte sind durchschnittlich um 25% günstiger als die Referenzpräparate (Original-Biologika).

Würden in der Schweiz (nicht nur bei Rheuma, sondern allgemein) konsequent Biosimilars verschrieben, liesse sich viel Geld zugunsten der obligatorischen Grundversicherung einsparen. Fachleute schätzen das jährliche Einsparpotenzial von Biosimilars auf 76 Millionen1 bis 87 Millionen2 Franken.

Um den Absatz von Biosimilars zulasten von Referenzpräparaten zu fördern, hat der Bund Anpassungen bei der Preisbildung und der Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) vorgenommen.

Wir informieren in diesem Beitrag über die Neuerungen.

Was sind Biologika?

Biologika sind biotechnologisch hergestellte Medikamente. Bei ihrer Produktion dienen gentechnisch veränderte Mikroorganismen (Pilze, Bakterien) oder gentechnisch veränderte Zellkulturen tierischen oder menschlichen Ursprungs als lebende Fabriken, sog. Bioreaktoren.

Die Endprodukte sind hochkomplexe, aus bis zu 20‘000 Atomen zusammengesetzte Eiweissmoleküle. Sie greifen zielgenau in die Entzündungsprozesse ein, indem sie zum Beispiel bestimmte Immunzellen angreifen oder genau diejenigen Proteine neutralisieren, die Zytokine (Entzündungssignale) vermitteln.

Was sind Biosimilars?

Biosimilars sind Nachahmerprodukte von Biologika. Aus Produktionsgründen sind sie niemals eine identische Kopie des Originals, aber diesem sehr ähnlich. Sie gleichen ihm in Bezug auf die molekulare Struktur, die biologische Aktivität, die Wirkung und die möglichen Nebenwirkungen. Gegenwärtig sind in der Schweiz rund fünfzig3 Biosimilars zugelassen, fünfzehn davon zur Behandlung von Rheuma.

Tabelle der gegen Rheuma zugelassenen Biosimilars

WirkstoffReferenzpräparatBiosimilar

Adalimumab

Humira

Abrilada
Amgevita
Hukyndra
Hulio
Hyrimoz
Idacio
Imraldi
Yuflyma

Etanercept

Enbrel

Benepal
Erelzi

Infliximab

Remicade

Inflectra
Remsima
Veblocema4

Rituximab

MabThera

Rixathon
Truxima

Geltungsbereich: Schweiz. Stand: Januar 2024.

Drei Fragen an den Rheumatologen

Daniel Aeberli

Rheumaliga Schweiz: Wie reagieren Schweizer Rheumatologen und Rheumatologinnen auf die Neuerungen des Bundes zur Förderung von Biosimilars?

Dr. Daniel Aeberli: Wir sind uns der hohen Kosten von Biologicals sehr bewusst, verwenden bei Neueinstellungen bereits Biosimilars und geben diesen aus finanziellen Gründen auch mehrheitlich den Vorzug vor den Originalpräparaten. Die Förderung der Biosimilars ist sicherlich eine Möglichkeit, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, solange der damit verbundene administrative Aufwand den Spareffekt nicht übersteigt und die Patientensicherheit gewahrt bleibt.

Rheumaliga Schweiz: Die staatlichen Massnahmen zielen auf die ärztliche Verschreibungspraxis. Was aber wird vom einzelnen Patienten, von der einzelnen Patientin erwartet?

Dr. Daniel Aeberli: Es wird ein Kostenbewusstsein erwartet, und den Betroffenen werden einmal mehr ihre Therapiekosten vor Augen geführt. Wie weit dies bei chronischen Krankheiten, insbesondere bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen, legitim ist, muss offengelassen werden. Denn viele unserer Patientinnen und Patienten sind sich ihrer sozioökonomischen Verantwortung ja schon zur Genüge bewusst.

Rheumaliga Schweiz: Sie verschreiben einer Patientin ein Biologikum, aber die Apotheke gibt ihr ein gleichwertiges Biosimilar ab. Wie denken Sie über diesen Eingriff in die ärztliche Entscheidung?

Dr. Daniel Aeberli: Solange die Patientensicherheit gewährleistet ist und die Administrations- und Beratungskosten bei der Apotheke und beim Bund nicht überhandnehmen, ist der Eingriff ein nachvollziehbarer und nachhaltiger Schritt in die richtige Richtung. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei einer Unverträglichkeit auf bestimmte Zusatzstoffe, kann der Arzt oder die Ärztin das Rezept so ausstellen, dass das verschriebene Präparat abgegeben werden muss.

Anmerkungen

  1. Helsana-Arzneimittelreport für die Schweiz 2022, S. 53. PDF
  2. Biosimilar-Barometer Schweiz 2023, S. 3. PDF
  3. Biosimilar.ch: Zugelassene Biosimilars (Stand März 2023). Abrufbar über diesen Link. Letztmals aufgerufen am 02.01.2024.
  4. Die Spezialitätenliste identifiziert Veblocema aktuell weder als Referenzpräparat (Original-Biologikum) noch als Biosimilar.

Veröffentlichung: 2. Januar 2024
Aktualisierung: 23. Januar 2024

Wir danken der Biogen Switzerland AG für die finanzielle Unterstützung dieses Beitrags. Der Sponsor hat keinen Einfluss auf den Inhalt genommen.

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