I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz
I. Unter dem Namen Rheumaliga Schaffhausen besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Die Rheumaliga Schaffhausen ist Mitglied der Rheumaliga Schweiz. Sie anerkennt deren Grundwerte enthalten in Leitbild, Verbandspolitik, Struktur- und Führungskonzept.
II. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
III. Der Sitz der Rheumaliga Schaffhausen wird vom Vorstand festgelegt.
Art. 2 Zweck, Aufgaben
I. Die Rheumaliga Schaffhausen fördert die Bekämpfung der Rheumaerkrankungen und deren Folgen für die Betroffenen. Sie lässt sich dabei von den anerkannten Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und der sozialen Arbeit leiten.
II. Die Rheumaliga Schaffhausen erfüllt ihren Zweck durch:
a) Information, Prävention, Therapie, rheumaspezifische Beratung und finanzielle Unterstützung von Patienten, Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
b) Koordination und Förderung der Zusammenarbeit mit regionalen, kantonalen und lokalen Institutionen ähnlicher Zwecksetzung
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
I. Der Rheumaliga Schaffhausen können als Mitglieder angehören:
a) Einzelmitglieder (Privatpersonen) und (Paare)
b) Kollektivmitglieder (kantonale, regionale und lokale Organisationen, Institutionen, Firmen)
II. Die GV kann Personen mit herausragenden Verdiensten um die Rheumaliga Schaffhausen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
III. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand oder dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen. Allfällige Beiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres geschuldet, in welchem der Austritt erfolgt. Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann das Mitglied von der Mitgliederliste per Jahresende gestrichen werden.
IV. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Rheumaliga Schaffhausen nicht nachkommen oder ihren Interessen zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Bei Rekursen entscheidet die Generalversammlung endgültig.
Art. 4 Beiträge
Die Mitglieder entrichten die von der Generalversammlung festgelegtenBeiträge an die Rheumaliga Schaffhausen. Die Beiträge sind in einem Reglement festzulegen, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist. (Anhang)
III. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe der Rheumaliga Schaffhausen sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
d) die Revisionsstelle
Art. 6 Generalversammlung (GV)
I. Die GV ist das oberste Organ der Rheumaliga Schaffhausen. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen.
Die Einberufung erfolgt wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
II. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
III. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche GV verlangen.
IV. Eine ausserordentliche GV muss mindestens 1 Monat im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
V. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen dieser Statuten. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der anwesenden Stimmen müssen die Abstimmungen und Wahlen in geheimer Stimmabgabe erfolgen.
Im Falle von Stimmengleichheit ist bei Sachgeschäften der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht.
VI. Die GV entscheidet über die folgenden Geschäfte:
a) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle
b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung inkl.
Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle, sowie Décharge an den
Vorstand
c) Statutenrevision
d) Festlegung von Mitgliederbeiträgen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Anträge aller Art
g) Behandlung von Rekursen
h) Ausschluss von Mitgliedern in Rekursfällen
i) Fusion oder Auflösung der Rheumaliga Schaffhausen
Art. 7 Vorstand
I. Der Vorstand ist das Führungsorgan der Rheumaliga Schaffhausen. Er vertritt die Rheumaliga Schaffhausen nach aussen und ist gegenüber der GV verantwortlich.
II. Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich
III. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst. Als administrative Hilfe kann der Vorstand eine ständige Geschäftsstelle bezeichnen, deren Aufgaben in einem Pflichtenheft festgelegt sind. Die Geschäftsleitung wohnt den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme bei.
V. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters
b) Vollzug der Beschlüsse der GV
c) Erlass von Reglementen
d) Regelung der Zeichnungsberechtigung
e) Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Wahl ihrer Mitglieder
f) Genehmigung von Verträgen
g) Vorbereitung und Durchführung der GV
h) Information und Kontakte zu den Mitgliedern
i) Durchführung von Anlässen
j) Behandlung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind (Generalklausel)
k) Beitritt und Austritt bei anderen Organisationen
Art. 8 Revisionsstelle
Die GV bestimmt die Revisionsstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung der Geschäftstelle. Die Revisionsstelle erstattet der GV schriftlichen Bericht.
Art. 9 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist das operative Zentrum der Rheumaliga Schaffhausen. Die Geschäftsstelle ist zuständig für:
a) den Vollzug der Beschlüsse der GV
b) die Unterstützung und Koordination der Organe, Kommissionen, Projektgruppen
c) die operative Zusammenarbeit mit der Rheumaliga Schweiz
IV. Mittel
Art. 10 Finanzierung
Die Rheumaliga Schaffhausen finanziert sich über:
a) Spenden, Gönnerbeiträge, Sponsoring, Legate
b) Dienstleistungserträge
c) Einnahmen aus der Erfüllung von Leistungsaufträgen, Subventionen
d) Mitgliederbeiträge
e) diverse Beiträge
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dasVereinsvermögen unter Ausschluss jeglicher über die Beitragspflicht hinausgehenden Haftung der Mitglieder.
V. Verschiedenes
Art. 12 Statutenrevision
Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Rheumaliga Schaffhausen gestellt werden.
Art. 13 Auflösung und Liquidation
Der Beschluss über die Auflösung der kantonalen Liga bedarf der 2/3 Mehrheit der an einer GV gültig abgegebenen Stimmen. Das verbleibende Vermögen ist für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Art. 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 15 Schlussbestimmungen
Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Rheumaliga Schaffhausen.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22.
Mai 2003 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 29. August 1972 gültigen
Statuten und treten ab sofort in Kraft.
Anhang: Beitragsreglement der Rheumaliga Schaffhausen
I. Mitglieder nach Art. 3 Absatz I a
Einzelmitglieder (Privatpersonen) Fr. 30.–
Paarmitglieder (Partner, Paare) Fr. 50.–
II. Mitglieder nach Art. 3 Absatz I b
Kollektivmitglieder (lokale Organisationen und Firmen) Fr. 100.–
III. Mitglieder nach Art. 3 Absatz II
Ehrenmitglieder, entrichten keine Beiträge.
Das Reglement wurde an der Generalversammlung vom 25. April 2012 beschlossen und wird per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Präsident
Prof. Dr. med. Thomas Stoll
Geschäftsleiterin
Claudia Hurtig